Satzung/Hafenordnung.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Anglerverein Flotthafen Stralsund e.V.“
Er hat seinen Sitz und Verwaltung in 18439 Stralsund Hafenstraße 18 .
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB (Vereins-Register-Nummer beim Amtsgericht der Hansestadt Stralsund VR 168)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral . Er ist Mitglied des Landesanglerverbandes Mecklenburg/Vorpommern e.V. und erkennt dessen Satzung an
Offizielles Mitteilungsblatt ist „Angeln in Mecklenburg/Vorpommern“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .
§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, die sich zum Ziel gesetzt haben, das waidgerechte Angeln zu betreiben . Diese Ziele will er erreichen durch
die Förderung des Angelns sowie des Gemeinschafts- und Vereinslebens;
die Erhaltung und Pflege der in und am Gewässer vorkommenden Tierarten und Pflanzen;
die Sicherung der Schulung und Ausbildung der Angler in allen Belangen der Gewässerpflege und des waidgerechten Angelns und Verhaltens;
die Förderung der Vereinsjugend.
Mitglieder des Vereins betrachten es zugleich als ihr Anliegen, durch die Pflege der Sportstätte sich würdig in die Gestaltung der Altstadt der Hansestadt Stralsund einzuordnen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige, können eine Erstattung und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden ,wer das 8. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist und die Satzung des Vereins anerkennt. Mitglieder vor Vollendung des 16.Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an. Mitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Mitgliedschaft im Verein nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erwerben.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Aus der fördernden Mitgliedschaft entstehen keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Verein.
§5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Die Rechte und Pflichten entstehen mit der Aufnahme des Mitgliedes. Alle Mitglieder haben das Recht,
an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen;
an die Jahreshauptversammlung und an den Vereinsvorstand Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten;
alle Einrichtungen der Sportstätte entsprechend der Hafenordnung zu nutzen;
das Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres im Verein auszuüben;
Angelberechtigungen für Gewässer des Landesanglerverbandes Mecklenburg/Vorpommern e.V. unter Wahrung des Fischereirechts zu erwerben.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
beim waidgerechten Angeln die gesetzlichen Bestimmungen und die Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Mecklenburg/Vorpommern e.V. einzuhalten;
die Satzung sowie die Hafen- und Finanzordnung einzuhalten;
den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu erfüllen, zu fördern und den Verein sowie den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit zu vertreten;
Beschlüsse des Vereins und des Vorstandes anzuerkennen und bei ihrer Verwirklichung mitzuhelfen;
den Jahresbeitrag an den bekanntgegebenen Kassierungsterminen zu entrichten und
sonstige durch den Verein beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie ist nur zum Jahresende möglich.
Der Ausschluss erfolgt,
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.
Dem endgültigen Ausschluss aus dem Verein kann nur auf zivilrechtlichem Weg begegnet werden.
§7 Disziplinarmaßnahmen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung auf
entscheiden.
§8 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung in seiner Höhe beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt, der auch bei der Begründung der Vereinsmitgliedschaft während des Geschäftsjahres als voller Beitrag zu entrichten ist. Der Vorstand ist berechtigt, über individuelle Abweichungen aus sozialer Sicht auf Antrag des Mitgliedes zur Entrichtungsweise zu entscheiden.
Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit. Wird die Mitgliedschaft im Verein neu begründet, ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgewährung gezahlter Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Sowie der erweiterte Vorstand.
1. Der Vereinsvorstand
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.und 2. Vorsitzende, sowie der Schatzmeister.
Der 1.und der 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis, die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Schatzmeister entscheidet nur in Gemeinsamkeit mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
Der Vereinvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schatzmeister, Schriftführer,
Jugendwart, Sportwart und dem Hafenwart. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Legislaturperiode von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied hat im Innenverhältnis des Vereins sachlich für seine Aufgabenzuweisung Einzelvertretungsbefugnis . Die Aufgabenzuweisung ergibt sich aus dem Zweck des Vereins. Der Vereinsvorstand gibt sich hierzu eine Geschäftsordnung. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden.
Der Vereinsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
2. Die Mitgliederversammlung
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet jährlich im ersten Quartal des laufenden Jahres statt und wird vom Vereinsvorstand bei Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung und mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis zu zwei Wochen vor deren Durchführung beim Vorstand einzureichen. Werden Anträge zur Änderung der Tagesordnung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung deren Annahme oder Änderung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
3. Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Hauptkassierer , Kassierer , Platzwart , Liegeplatzwart, Gewässerwart , Kulturwart und dem Verantwortlichen für Mitgliederverwaltung und Aufnahmen sowie der Schiedskommission und der Revisionskommission.
Der erweiterte Vorstand wird einberufen, wenn zwischen den Mitgliederversammlungen
aktuelle Probleme des Vereins zu entscheiden sind und eine Mitgliederversammlung unzweckmäßig oder nicht möglich ist. Seine Empfehlungen sind vom Vorstand in der Arbeit zu beachten.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung oder Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Änderung der Satzung
Satzungsänderungen können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung und der Vollzug durch die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rechtskraft erlangen. Der Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht
§ 14 Vereinsauflösung
Beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke oder Vereinsauflösung wird wie folgt verfahren. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dazu müssen drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung sein.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Das Vermögen des Vereins fällt nach Erfüllung der Verbindlichkeiten an die Hansestadt Stralsund, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugend sowie zur Hege und Pflege der Fischbestände und des Schutzes der Natur einsetzt.
§ 15 Inkraftsetzung
Die vorhandene Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.03.2004 in Stralsund beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und hebt die bisherige Satzung auf.